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Verfahrensmängel

ZivilverfahrensrechtStreitiges VerfahrenJenny/RastegarFebruar 2024

Abgesehen von schwerwiegenden Verstößen, die zu einer Nichtigkeit des Verfahrens führen, können auch sonstige Mangelhaftigkeiten des Verfahrens einen Berufungsgrund darstellen. Diese Verfahrensmängel werden in § 496 ZPO geregelt.

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