Art 17 ReiseRL 2015/3202/EU sieht bei Pauschalreisen vor, dass die Mitgliedstaaten gesetzlich für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters Sorge zu tragen haben. Die RL gibt vor, dass der Insolvenzschutz wirksam sein und die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Kundengelder und die Kosten der Rückbeförderung abdecken können muss (ErwGr 39 f ReiseRL). In Österreich wurden diese aktuellen Vorgaben erst mit 29. 9. 2018 mit der Pauschalreiseverordnung (PRV) umgesetzt.