Die Eltern haben das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten (§ 164 Abs 1 ABGB). So lange ein Elternteil nicht geschäftsfähig ist, hat er nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen zu verwalten. Die Erforderlichkeit einer gerichtlichen Genehmigung für ein Rechtsgeschäft hängt davon ab, ob das Rechtsgeschäft zum ordentlichen oder außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb zählt. In bestimmten Fällen kann es zu einer Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Pflegschaftsgericht, das seine Aufsichtspflicht von Amts wegen wahrzunehmen hat, kommen.