Die verschuldensunabhängige Haftung nach dem EKHG gilt bei Schäden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, Eisenbahnen und Schleppliften. Haftender aus dem EKHG ist der Halter eines der erwähnten Betriebsmittel. Der Halter kann eine einzelne Person sein, aber auch mehrere gemeinsam. Die Nichtanwendbarkeit des EKHG hat der Schädiger zu behaupten und zu beweisen. Das EKHG normiert eine strenge Haftung, diese wird durch Haftungsbeschränkungen abgefedert.