Aus strafrechtlicher Sicht ist es häufig wichtig, den Ort einer Tat zu bestimmen – nicht zuletzt, um zu klären, ob die österreichischen Strafgesetze auf diese Tat räumlich anzuwenden sind („Strafanwendungsrecht“). Die dafür zentrale Norm stellt § 67 Abs 2 StGB dar. Vorweg ist festzuhalten, dass eine Tat strafrechtlich betrachtet an vielen Orten als begangen gelten kann. Speziell aufgrund neuer technologischer Entwicklungen bzw zahlreicher IT-bezogener Tatbegehungsweisen (zB „Cybercrime“) gewinnt die Frage nach dem Tatort noch weiter an Relevanz.