Das Privatgutachten ist ein von einer oder mehreren Partei(en) (und nicht vom Gericht) beauftragtes „Sachverständigengutachten“, allerdings nicht zu verwechseln mit dem Sachverständigengutachten (siehe dort) iSd ZPO. Das Privatgutachten zählt, selbst, wenn es von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellt wird, als Privaturkunde und folgt grds – mit einigen Besonderheiten – den Regeln des Urkundenbeweises (siehe dort). Die Beweiskraft ist idR nicht mit der Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens iSd ZPO zu vergleichen, unterliegt aber freilich der freien Beweiswürdigung.