Die Vaterschaft kann – außer durch Ehe mit der Mutter (§ 144 Abs 1 Z 1 ABGB) und durch gerichtliche Feststellung (§ 148 ABGB) – auch aufgrund eines Anerkenntnisses gem §§ 145 ff ABGB begründet werden. Zu unterscheiden ist zwischen dem schlichten Anerkenntnis nach § 145 ABGB und dem „qualifizierten“ (auch „vaterschaftsdurchbrechenden“) Anerkenntnis gem § 147 Abs 2 ABGB bei bereits bestehender Vaterschaft.