Die örtliche Zuständigkeit regelt die Zugehörigkeit einer bestimmten Rechtssache zu einem von verschiedenen gleichrangigen Gerichten. Die Rechtssache wird einem bestimmten Gerichtssprengel zugewiesen. Man spricht von verschiedenen „Gerichtsständen“, wobei zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand und verschiedenen besonderen Gerichtsständen unterschieden wird. Sofern nicht ein Zwangsgerichtsstand vorliegt, können die Parteien mittels Gerichtsstandsvereinbarung von den gesetzlichen Regelungen abweichen.