Die mit einer Adoption verbundenen Wirkungen können nur gerichtlich durch einen Widerruf der Adoptionsbewilligung oder durch eine Aufhebung der Adoption wieder beseitigt werden. Dafür muss ein im Gesetz taxativ aufgezählter Grund vorliegen. In der Praxis spielt die Beseitigung der Adoptionswirkungen jedoch bloß eine untergeordnete Rolle.