Materiell-rechtliche Fristen wie zB die Verjährungsfrist werden nicht von Moment zu Moment, sondern nach speziellen rechtlichen Vorgaben berechnet. Der Tag des fristauslösenden Ereignisses wird nicht in die Frist einbezogen. Fristen, die an einem Wochenende oder Feiertag ablaufen würden, verlängern sich bis zum Ablauf des nächsten Werktags. Die zentrale Fristenberechnungsnorm stellt das in Österreich unmittelbar und universell anwendbare Europäische Fristenübereinkommen dar.