Die gesetzlichen Bestimmungen über Sparurkunden finden sich in §§ 31 f BWG. Ein Sparbuch ist gem § 31 Abs 1 BWG eine Urkunde die festhält, dass eine Spareinlage gegründet wurde. Spareinlagen sind Geldeinlagen bei zum Spareinlagengeschäft konzessionierten Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und nur gegen die Ausfolgung einer Sparurkunde entgegengenommen werden dürfen. Dies stellt einen Realkontrakt dar und begründet ein Dauerschuldverhältnis.