Das Mitverschulden des Geschädigten am erlittenen Schaden stellt als eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten eine Obliegenheitsverletzung dar und führt zur Schadensteilung. Das ist nicht nur im Bereich der Verschuldenshaftung, sondern auch im Anwendungsbereich des EKHG so. Allerdings muss der Mitverschuldenseinwand vom Schädiger ausdrücklich erhoben werden. Das Mitverschulden reduziert dabei den Anspruch des Geschädigten.