Ein Pauschalmietzins liegt vor, wenn das gesamte vom Mieter an den Vermieter zu zahlende Entgelt in einem einzigen Betrag festgelegt ist. Während das Gesetz (ABGB, MRG) zwischen dem Entgelt für die Benützung (Bestandzins, Hauptmietzins) und den laufenden Kosten für das Bestandobjekt (Lasten und Abgaben, Betriebskosten) differenziert, ist die vertragliche Vereinbarung eines Pauschalmietzinses möglich. Im Vollanwendungsbereich des MRG können sowohl Mieter als auch Vermieter eine gerichtliche Aufgliederung eines Pauschalmietzinses in die gesetzlichen Mietzinsbestandteile verlangen.