Die Scheidung wegen Verschuldens kann ein Ehegatte verlangen, wenn der andere Ehegatte durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann (§ 49 EheG). Folge des Verschuldens ist, dass der unschuldige Ehegatte (bei Geltung österreichischen Unterhaltsrechts) Anspruch auf angemessenen Unterhalt nach der Scheidung hat.