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Räumungsaufschub

Miet- und WohnrechtMieteMiniFebruar 2024

Grundsätzlich ist für die Vollstreckung von Exekutionstiteln gesetzlich kein Aufschub vorgesehen – außer der betreibende Gläubiger gewährt einen Aufschub (zB aufgrund einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a EO) oder der Verpflichtete bekämpft die Exekution und erreicht eine Aufschiebung der Exekution nach den §§ 42 ff EO (siehe dazu das Thema „Exekutionsaufschub"). § 35 MRG sieht die Möglichkeit vor, ein Räumungsverfahren wegen drohender Obdachlosigkeit aufzuschieben, und beruht somit auf sozialen Erwägungen.

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