Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in Fragen des Unionsrechts das Auslegungsmonopol. Art 267 AEUV stellt nationalen Gerichten dementsprechend ein Verfahren zur Verfügung, um Fragen des Unionsrechts dem EuGH zur Klärung vorzulegen (Vorabentscheidungsverfahren). Auf Ebene des nationalen Zivilverfahrensrechts sind § 190 ZPO und § 90a GOG zu beachten.