Der Sachverständigenbeweis ist neben der Aussage von Angeklagten (Beschuldigten), Zeugen und dem Augenschein sowie Urkunden explizit in der StPO als Beweismittel angeführt (§ 125 Z 1, § 126 f StPO). Als Sachverständige sind vor allem Personen zu bestellen, die in die Gerichtssachverständigenliste eingetragen sind (§ 126 Abs 2 Satz 1 StPO). Bei der Wahl von Sachverständigen und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags ist stets nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen (§ 126 Abs 2c StPO).