§ 287 StGB ist im 20. Abschnitt des StGB geregelt und das geschützte Rechtsgut ist der „öffentliche Frieden“. Geschützt wird aber nicht nur der öffentliche Frieden, sondern primär alle anderen Rechtsgüter, die wegen eines Vollrauschs, der die Zurechnungsfähigkeit ausschließt, verursacht werden und ansonsten straflos wären. Es zählt daher zu den Friedensdelikten im weiteren Sinn.