Der Begriff der Duldungsvollmacht bezeichnet sowohl eine konkludent erteilte rechtsgeschäftliche Vollmacht als auch eine durch Rechtsschein entstandene Anscheinsvollmacht. Im ersten Fall erfüllt die Duldung durch den Machtgeber den Tatbestand einer schlüssigen Willenserklärung iSd § 863 ABGB. Im zweiten Fall stellt die Duldung durch den Geschäftsherrn einen Vertrauenstatbestand für den Dritten dar, dass bereits früher Vollmacht erteilt wurde (Vollmachtskundgabe = Wissenserklärung).