DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342122-209
Johannes SAFRON
I. Hintergrund der Breitband-LL 2023
Die Breitband-LL 20232 stellen die Fortsetzung der Breitband-LL 20133 dar, welche sie nunmehr ersetzen. Letztere bildeten den bisherigen Bewertungsrahmen der Kommission für staatliche Maßnahmen des Breitbandausbaus. Ist von einer Tatbestandsmäßigkeit einer staatlichen Maßnahme gem Art 107 Abs 1 AEUV auszugehen,4 prüft die Kommission regelmäßig eine Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gem Art 107 Abs 3 lit c AEUV. Ihre diesbezüglichen Wertungsgesichtspunkte legte sie in den Breitband-LL 2013 dar.5 Mit Blick auf den normativen Charakter erzeugen die LL keine Verpflichtung nach außen hin, binden aber die Kommission unter den Gesichtspunkten der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes im Rahmen ihrer Vollzugspraxis.6
