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Grundsätze der Beihilfekontrolle und Verfahren (Jaeger/Haslinger/Schatz/Schiestl)

Jaeger/Haslinger/Schatz/Schiestl1. AuflJänner 2025

DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342764-001

Thomas JAEGER/Birgit HASLINGER/Kerstin SCHATZ/Julia Melanie SCHIESTL

I. Urteile (Verfahren)

1. Stromintensive Betriebe, rechtliches Gehör, Begründungspflicht, Förmliches Prüfverfahren: AZ/Kommission (C-792/21 P )11Rs C-792/21 P , AZ/Kommission, ECLI:EU:C:2024:793., WEPA Hygieneprodukte/Kommission (C-795/21 P ),22Rs C-795/21 P , WEPA Hygieneprodukte und WEPA Deutschland/Kommission, ECLI:EU:C:2024:807. Deutschland/Infineon Technologies (C-794/21 P )33Rs C-794/21 P , Deutschland/Infineon, ECLI:EU:C:2024:796. und Covestro Deutschland/Kommission (C-790/21P )44Rs C-790/21 P , Covestro Deutschland / Kommission, ECLI:EU:C:2024:792.

Sachverhalt: 55Rs C-792/21 P , AZ/Kommission, ECLI:EU:C:2024:793, Rn 7 ff. Es handelt sich um eine deutsche Beihilferegelung, die durch die vollständige Befreiung sogenannter Bandlastverbraucher von Netzentgelten in den Jahren 2012 und 2013 gewährt wurde. Die Verbraucher, die aufgrund ihrer konstanten Stromabnahme von über 7.000 Stunden jährlich als atypische Netznutzer galten, wurden von Kosten befreit, die ihnen eigentlich nach den Grundsätzen der Verursachungsgerechtigkeit hätten auferlegt werden müssen. Die entgangenen Erlöse der Netzbetreiber wurden durch eine Umlage auf die Endverbraucher ausgeglichen. Die Europäische Kommission kam nach Beschwerden und einer Untersuchung zu dem Schluss, dass diese Regelung staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, da den Bandlastverbrauchern ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil gewährt wurde, der durch staatliche Mittel finanziert wurde. Dies geschah über die Umverteilung von Mitteln durch die Netzentgeltbefreiung und die Umlage auf die Letztverbraucher. Die Beihilfen wurden von Deutschland ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission und ohne deren Genehmigung gewährt, was einen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV darstellt. Die Kommission stellte zudem fest, dass die Beihilfen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, da sie keine der Ausnahmen nach Art. 107 Abs. 2 oder 3 AEUV erfüllten und auch nicht erforderlich waren, um ein Marktversagen zu beheben. Sie ordnete daher die Rückforderung der unrechtmäßigen Beihilfen von den Empfängern an. Gegen diesen Beschluss legten Deutschland als auch betroffene Unternehmen Rechtsmittel ein, die die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen und der Rückforderung bestritten.

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