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10.3 Formlose Übernahme (Wenusch)

Wenusch3. AuflSeptember 2024

10.3.1 Falls keine förmliche Übernahme erfolgen muss, gilt die Übernahme als erfolgt, wenn der AG die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat.

10.3.2 Sind Teile der Leistung bereits vertragsgemäß fertiggestellt und erfolgt durch den AG die bestimmungsgemäße Benutzung derselben bereits vor dem vereinbarten Übernahmetermin, gilt dies als Übernahme, sofern keine Vereinbarung gemäß Abschnitt 9 erfolgte.

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