7 Leistungsabweichungen und ihre Folgen
Der AG ist berechtigt, den Leistungsumfang zu ändern, sofern dies notwendig ist, um das Leistungsziel zu erreichen und diese Änderung dem AN billigerweise zumutbar ist.
Eine Änderung des Leistungsumfangs ist dem AN jedenfalls dann zumutbar, wenn sie mit den für die Erbringung der Vertragsleistung erforderlichen Produktionsfaktoren bewerkstelligt werden kann. Der Umstand, dass zusätzliche Produktionsfaktoren erforderlich werden, schließt aber die Zumutbarkeit nicht jedenfalls aus.
