Die ÖNORM B 2110 unterscheidet angehängte von selbständigen Regieleistungen. Letztere sind solche, die den ursprünglichen Vertragsgegenstand höchstens faktisch betreffen und die dem entsprechend mittels separatem Vertrag vereinbart werden müssen (laut Begriffsbestimmung: „gesondert vergeben“).Der Umstand, dass über selbständige Regieleistungen ein separater Vertrag abgeschlossen wird, ist aus mehreren Gründen beachtlich:
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