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6.4 Regieleistungen (Wenusch)

Wenusch3. AuflSeptember 2024

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Die ÖNORM B 2110 unterscheidet angehängte von selbständigen Regieleistungen. Letztere sind solche, die den ursprünglichen Vertragsgegenstand

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höchstens faktisch betreffen und die dem entsprechend mittels separatem Vertrag vereinbart werden müssen (laut Begriffsbestimmung: „gesondert vergeben“).

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Der Umstand, dass über selbständige Regieleistungen ein separater Vertrag abgeschlossen wird, ist aus mehreren Gründen beachtlich:

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