4.2.1 Leistungsbeschreibung und Ausmaß
4.2.1.1 Die Leistungen sind ihrer Beschreibung und ihrem Ausmaß nach vollständig zu erfassen.
Unverändert zu Ausgabe 2013.
Leistungsverzeichnisse konstruktiver Leistungsbeschreibungen sind so aufzugliedern, dass nur Leistungen gleicher Art und Preisbildung in einer Position erfasst werden. Üblicher Weise erstellt derjenige, der einen Bauwerkvertrag „ausschreibt“ einen Vertragsentwurf, den die Bieter ihren Angeboten (mehr oder weniger) zu Grunde legen müssen.