3 Begriffe
Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die Begriffe nach ÖNORM A 2050 bzw BVergG 2018 und die folgenden Begriffe:
An der Bedeutung, welche der Begriffsbestimmung beigemessen wird, zeigt sich, dass die Schaffung von ÖNORMen im Allgemeinen und – der Bezeichnung als „Werkvertragsnorm“ zum Trotz – der ÖNORM B 2110 im Speziellen (noch immer) die Domäne von Technikern ist. Natürlich ist das Streben nach einer durchgängigen Nomenklatur im Sinne der Eindeutigkeit und einer einfachen Lesbarkeit ein Ziel guter Legistik. Dennoch wird die tatsächliche Bedeutung von Begriffen vorallem von juristischen Laien überschätzt. Dies wohl, weil sich die Feinheiten der juristischer Normanwendung von dem, was gemeinhin darunter verstanden wird, unterscheidet.