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D.1 Die juristische Einordnung des Bauwerkvertrags (Wenusch)

Wenusch3. AuflSeptember 2024

D.1.a Abgrenzung Ziel- und Dauerschuldverhältnis

G/270
Dauerschuldverhältnisse sind alle die Rechtsverhältnisse, bei denen das Gesamtausmaß der Sachleistungen nicht von vornherein bestimmt oder objektiv bestimmbar ist210210OGH 18 Ob 607/84 (veröffentl SZ 57/186).. Tatsächlich kann es bei Bauwerkverträgen der Fall sein – und ist tatsächlich auch häufig der Fall –, dass das Gesamtausmaß der Werkleistung von vornherein nicht bekannt ist. Dieser Umstand ist ohne Zweifel einer der Gründe dafür, weshalb der Einheitspreisvertrag (siehe Teil I Pkt D.4.a) jener Vertragstyp ist, welcher am häufigsten für die Errichtung eines Gebäudes gewählt wird. Trotzdem wird ein Bauvertrag als Zielschuldverhältnis anzusehen sein, weil nicht „die zeitliche Begrenzung der Gesamtleistung nach der Interessenlage gegenüber der sachlichen im Vordergrund steht211211OGH 18 Ob 607/84 (veröffentl SZ 57/186)..

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