Wenn Grund zur Annahme besteht, dass durch die Mitteilung der Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis iSd § 6 Abs 2 Z 2 berührt sein könnte, ist der/die Inhaber/in des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses über das Begehren zu verständigen und aufzufordern – innerhalb von zwei Wochen –, bekannt zu geben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen, geheim gehalten werden sollen. Seite 116Das Interesse an der Geheimhaltung muss begründet werden (§ 7 Abs 1).
