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3.1. Vorwort der Untersuchungsleitung (Kitzberger/Meuschke/Mittendorfer/Aschauer/Scholz)

Kitzberger/Meuschke/Mittendorfer/Aschauer/Scholz1. AuflMai 2022

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In der Behandlung, Intervention und Kriminal- sowie Legalprognose spielt auch bei zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähigen psychisch kranken und gefährlichen Rechtsbrechern die Dissozialität neben der relevanten klinischen Hauptdiagnose – zumeist aus dem schizophrenen Formenkreis – und anderen komorbid auftretenden psychischen Störungen und psychosozialen Problemen eine bedeutende Rolle. In dieser Untersuchung wurden daher Daten und Fakten zu diesem Umstand beforscht, zwei Delikttypen erarbeitet und empirisch überprüft. Diese beiden idealtypischen Deliktkategorien lauten krankheitstypisches Delikt und gestört-dissoziales Delikt. Ein vorwiegend krankheitstypisches Delikt lässt sich demnach durch die schwere psychische Grunderkrankung gut erklären und unterscheidet sich demgemäß von einem gestört-dissozialen Delikt, in welchem darüberhinausgehend das Merkmal der Dissozialität und damit in Verbindung stehend Impulsivität, Feindseligkeit und Aggression feststellbar sind. Der Anspruch lag darin, die hinsichtlich des Einweisungsdelikts bekannten, kriminalistisch wie gerichtlich erörterten und festgehaltenen Tatsachen bezüglich der Person sowie der Taten als bestmöglichste objektive Fakten heranzuziehen, um für die klinisch-forensische Praxis eine pragmatische und treffende Einschätzung im Hinblick auf die Identifikation zusätzlich bedenklich dissozialer Täter zur Verfügung zu stellen, sodass diese wichtige kriminogene Auffälligkeit in der Delikthypothese, Behandlung, und Risikoeinschätzung im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs 1 StGB eine entsprechende Berücksichtigung findet. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Ergebnisse dieser Studie darauf hinweisen, dass sich aus der aktenbasierten Unterscheidung der Deliktgruppen hinsichtlich der vorgeschlagenen Definition des Konstrukts Dissozialität ein Mehrwert für die forensische Praxis ableiten lässt.

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