Aktuell befinden sich alle in Österreich gemäß § 21 Abs 2 StGB untergebrachten Frauen in der Justizanstalt Asten.73 Jene, die gemäß § 21 Abs 1 StGB eingewiesen werden, sind entweder in forensisch-psychiatrischen Klinikabteilungen oder ebenso in der Justizanstalt Asten untergebracht. Auch wenn eine Durchmischung entlastend wirken kann,74 wäre innerhalb der Population der Frauen im Maßnahmenvollzug eine (konzeptuell) getrennte Anhaltung von gemäß § 21 Abs 1 StGB und gemäß § 21 Abs 2 StGB Eingewiesenen aufgrund der unterschiedlichen Bedürfnisse der Personengruppen, die sich aus dem jeweilig vorherrschenden Störungsbild ergeben, denkbar und muss anhand der entsprechenden Vor- und Nachteile sowie den vorhandenen Ressourcen abgewogen werden.75
