Die Behandlung geistig abnormer Rechtsbrecherinnen ist, ebenso wie für Männer, im StVG gesetzlich verankert und hat unter Berücksichtigung therapeutischer und gefährlichkeitsrelevanter Überlegungen zu erfolgen. Der Zweck der Unterbringung liegt dabei gemäß § 164 Abs 1 StVG in der Besserung des Zustands der Untergebrachten (Besserungsauftrag), und dass während der Unterbringung – zumindest extramural – keine mit Strafe bedrohter Handlung stattfindet (Sicherungsauftrag). Das Gesetz gibt weiters vor, dass den untergebrachten Frauen wie Männern zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen ist.15 Als rechtliche Grundpfeiler der Behandlung gelten § 165 StVG und § 166 StVG. § 165 Abs 1 Z 1 StVG regelt, dass die Behandlung der gemäß § 21 Abs 1 StGB Untergebrachten nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der Psychiatrie, Psychologie und Pädagogik zur Erreichung der Vollzugszwecke zu erfolgen hat, um Sicherheit und Ordnung (in der Justizanstalt) aufrecht zu erhalten. § 166 Abs 1 StVG nennt explizit die ärztliche (insbesondere psychiatrische), psychotherapeutische, psychohygienische und erzieherische Betreuung von gemäß § 21 Abs 2 StGB Untergebrachten. Der mit dem therapeutischen Einwirken verbundene Auftrag des Gefährlichkeitsabbaus im Rahmen der Unterbringung wird auch in § 47 Abs 2 StGB betont. Diesbezüglich erfolgt in der Praxis die Anwendung von risikoprognostischen Verfahren und die Abbildung des Rückfallrisikos im Rahmen der Überlegungen bzw Stellungnahme (im Rahmen des § 25 Abs 3 StGB) zu einer etwaigen bedingten Entlassung.16
