Beim Zweck der Unterbringung in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter kann großteils auf die Ausführungen zum Zweck der Unterbringung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher verwiesen werden. Der Untergebrachte soll
davon abgehalten werden, schädliche Neigungen nachzugehen und ihm soll zu einer
rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verholfen werden. Der Zweck der Unterbringung setzt sich somit aus zwei Elementen zusammen: Die Lebenseinstellung soll verändert und dadurch zukünftige Straftaten verhindert werden. Diesem Zweck soll insbesondere durch eine pädagogische Betreuung im Vollzug entsprochen werden.