Für das Verständnis der unterbringungsrelevanten Gefahr und damit auch des Zwecks der Unterbringung ist das Verständnis des maßgeblichen Grundzustandes und dessen Einfluss auf das Verhalten des Betroffenen entscheidend: Bei der Unterbringung nach § 21 StGB geht es ausschließlich um jene Gefahr, die auf einen psychischen Zustand des Täters zurückgeführt werden kann.1 Der Zustand des Betroffenen muss dazu maßgeblichen Einfluss auf das Erleben und das Verhalten haben. Entscheidend ist aber, dass er auch einer Diagnose zugänglich ist: Wer unter Alkoholeinfluss immer wieder zu Wutausbrüchen und aggressivem Verhalten gegenüber seinen Familienmitgliedern neigt, kann alleine deswegen noch nicht gem § 21 StGB untergebracht werden. Ist der regelmäßige Alkoholmissbrauch hingegen ein Symptom einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung, die auch das gefährliche Verhalten erklären kann, kommt eine Unterbringung nach § 21 StGB in Betracht. Allerdings ist selbst eine schwerwiegende psychische Störung isoliert betrachtet noch keine hinreichende Bedingung für die Unterbringung: Eine Person wird nicht nur deswegen untergebracht, weil sie „gefährlich gestört“ ist. Es braucht immer auch eine ausreichende Manifestation des Einflusses im Verhalten des Betroffenen und die Befürchtung zumindest einer weiteren Tatbegehung unter dem Einfluss der diagnostizierten Störung. Aus juristischer Sicht ist daher zu fragen, welche psychischen Zustände generell in Betracht kommen und welchen Einfluss sie konkret auf das Verhalten des Betroffenen haben müssen.
