freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahme
Unterbringung
Die
durchgeführten Reformen bei den vorbeugenden freiheitsentziehenden Maßnahmen in den vergangenen Jahren
waren rar. Nach Einführung der bedingten
<i>Birklbauer/Gratz</i> in <i>Lengauer/Stempkowski/Kitzberger</i> (Hrsg), Maßnahmenvollzug (2022) 3.3. Reformversuche zum Maßnahmenrecht, Seite 41 Seite 41
Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme (§ 45 StGB) im Jahre 2001 ist lediglich der Ausschluss von Vermögensdelikten ohne Gewalt- oder Drohungskomponente im Jahre 2010 bei der Unterbringung von psychisch kranken Betroffenen oder solchen mit psychischen Störungen erwähnenswert (§ 21 Abs 3 StGB). Offenbar wurde hier versucht, den oben erwähnten Vorschlägen der Kriminalpolitischen Initiative im Jahre 2009 zumindest in Ansätzen zu entsprechen. Der Effekt auf die Belagszahlen im Maßnahmenvollzug durch die Reform blieb jedoch weitgehend aus, wie insbesondere auch die im Sicherheitsbericht der Bundesregierung veröffentlichten Zeitverläufe erkennen lassen.