1. Rechtsgrundlagen
Einstweilige Verfügung
Gemäß § 48 Abs 1 KartG hat das Kartellgericht, soweit die Voraussetzungen für die Abstellung einer Zuwiderhandlung bescheinigt sind, auf Antrag einer Partei die erforderlichen Aufträge mit einstweiliger Verfügung zu erteilen.Nach dem Gesetzeswortlaut sind einstweilige Verfügungen im Bereich der Zusammenschlusskontrolle mit Ausnahme des daraus resultierenden Abstellungsverfahrens bei verbotener Durchführung eines Zusammenschlusses nach § 17 KartG nicht zulässig. Dies betrifft nicht nur das eigentliche Zusammenschlussverfahren, sondern auch Verfahren über nachträgliche Maßnahmen nach § 16 KartG. § 19 Abs 3 KartG wiederum normiert ausdrücklich, dass das Kartellgericht den Auftrag zu erteilen hat, ein bestimmtes Verhalten abzustellen, und fällt daher aufgrund seines Wortlauts in den Anwendungsbereich des § 48 KartG (Hainz-Sator in Petsche/Urlesberger/Vartian KartG 2, § 48 Rz 1).
