Anwaltspflicht
Vertretung der Parteien
In erster Instanz gilt zufolge § 4 Abs 1 AußStrG Vertretungsfreiheit, es besteht also weder absolute noch relative Anwaltspflicht. Nach der allgemeinen Regel des § 6 Abs 1 AußStrG besteht in zweiter Instanz (im Rekursverfahren) relative und in dritter Instanz (vor dem OGH) – außer für die in § 6 Abs 3 AußStrG genannten Parteien – absolute Anwaltspflicht. Davon abweichend nimmt § 49 Abs 1 KartG für das Rekursverfahren in Kartellsachen – vergleichbar mit § 6 Abs 3 AußStrG – die Amtsparteien iSd § 40 KartG, also BWB und Bundeskartellanwalt, von der für alle übrigen Parteien geltenden (OGH 20.12.2006, 16 Ok 50/05) absoluten Anwaltspflicht aus. Diese (§ 28 ZPO vergleichbare) persönliche Ausnahme der Amtsparteien von der Anwaltspflicht hat nach der Rsp des Kartellobergerichts zur Folge, dass ihnen gegenüber (auch schon in erster Instanz) keine über die allgemeine Anleitungs- und Belehrungspflicht hinausgehende erweiterte Manuduktionspflicht wie sonst gegenüber rechtsunkundigen und nicht anwaltlich vertretenen Parteien besteht (OGH 8.10.2008, 16 Ok 5/08).