Von der ZPO und auch dem AußStrG erheblich abweichend regelt das KartG die Antragsbefugnisse und damit die Parteistellung im Kartellverfahren, auf die daher, nach einer allgemeinen Einleitung, näher eingegangen werden soll. Ebenfalls – allerdings nur geringfügig – abweichend ist die Bestimmung des KartG über die Parteienvertretung.
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