Kapitel 10 Spezifische Gewalt- und Sexualdelikte
Babek Oshidari
Das materielle Strafrecht schützt bestimmte Werte, Einrichtungen oder Zustände (Rechtsgüter) und formuliert diesen Rechtsgüterschutz anhand gesetzlich geregelter, verbotenes Verhalten (Unrecht) zum Ausdruck bringender Normen (Tatbestände).1 Die entsprechenden Vorschriften finden sich in erster Linie im StGB. Während der Allgemeine Teil des StGB (§§ 1–74)2 im Wesentlichen die Grundlagen für die Strafbarkeit (zB Definitionen des Vorsatzes oder des Tatversuchs) und die Sanktionierung verpönten Verhaltens (zB Voraussetzungen bedingter Strafnachsicht) regelt, umfasst der Besondere Teil (§§ 75 ff) eine Auflistung der wesentlichen Tatbestände des Kernstrafrechts.
