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IV. Opferschutz bei Vernehmungen (Meisinger)

Meisinger1. AuflApril 2023

A. Grundsätzliches

Mit dem 2. GeSchG 2009 wurden im Zivilprozess auch die – im Straf- (vgl §§ 165, 250 StPO, siehe hierzu Kapitel 7, Gölly) und Außerstreitverfahren (§ 20 AußStrG) bereits länger existente – Möglichkeit der abgesonderten Vernehmung von Opfern (§ 289a ZPO) und überhaupt besondere Vorschriften für die Vernehmung von Minderjährigen (§§ 289a, 289b ZPO) geschaffen.

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