A. Grundsätzliches
Mit dem 2. GeSchG 2009 wurden im Zivilprozess auch die – im Straf- (vgl §§ 165, 250 StPO, siehe hierzu Kapitel 7, Gölly) und Außerstreitverfahren (§ 20 AußStrG) bereits länger existente – Möglichkeit der abgesonderten Vernehmung von Opfern (§ 289a ZPO) und überhaupt besondere Vorschriften für die Vernehmung von Minderjährigen (§§ 289a, 289b ZPO) geschaffen.
