Kapitel 2 Kindschaftsrecht
Markus Huber
A. Obsorge bei Auflösung der Ehe und der häuslichen Gemeinschaft
1. Allgemeines
§ 179 Abs 1 ABGB bietet den Eltern drei Möglichkeiten zur Regelung der Obsorge, wie sie im Trennungsfalle vorzugehen haben: Beibehaltung der vollen Obsorge beider Elternteile, alleinige Obsorge des hauptsächlich betreuenden Elternteils, volle Obsorge des hauptsächlich betreuenden Elternteils und Beschränkung des anderen Elternteils auf einen Teilbereich der Obsorge.
