Die Wohnungseigentümer vereinbaren die von der gesetzlichen Regelung des § 32 WEG abweichende Aufteilung der Müllkosten in der Weise, dass das im Erdgeschoß gelegene, als Geschäftslokal gewidmete WE-Objekt von den allgemeinen Müllkosten des Hauses befreit wird und die auf seinen Betrieb entfallende Müllbeseitigung selbständig, auf eigene Kosten durchführt.
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