Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs 2 WEG 2002 sind Wohnungseigentumsobjekte „Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte), an denen Wohnungseigentum begründet wurde“. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen Wohnungseigentumsobjekten und wohnungseigentumstauglichen Objekten. Der Unterschied liegt im Akt der WE-Begründung. Ein wohnungseigentumstaugliches Objekt wird durch Begründung von Wohnungseigentum zum Wohnungseigentumsobjekt.
