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B. Gesetzliche Grundlagen (Walzel von Wiesentreu)

Walzel von Wiesentreu3. AuflFebruar 2021

Sachverständigengebühr

Sachverständiger

10.006
Die allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften enthalten nur einige wenige Aussagen prinzipieller Art zum Gebührenanspruch des nichtamtlichen Sachverständigen. Zentrale Norm ist § 53a AVG, der dem nichtamtlichen Sachverständigen jedenfalls dem Grunde nach einen Anspruch auf Erhalt von Gebühren für seine Mühewaltung einräumt.

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