Sachverständigengebühr
Sachverständiger
Die allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften enthalten nur einige wenige Aussagen prinzipieller Art zum Gebührenanspruch des nichtamtlichen Sachverständigen. Zentrale Norm ist § 53a AVG, der dem nichtamtlichen Sachverständigen jedenfalls dem Grunde nach einen Anspruch auf Erhalt von Gebühren für seine Mühewaltung einräumt.