Amtssachverständiger
§ 52 Abs 1 AVG bestimmt lapidar: „Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige)
<i>Attlmayr/Primosch</i> in <i>Attlmayr/Walzel von Wiesentreu</i> (Hrsg), Sachverständigenrecht<sup>Aufl. 3</sup> (2021) A. Beiziehung von Amtssachverständigen durch das B-VwG und die L-VwG, Seite 265 Seite 265
beizuziehen.“ Der Behörde beigegeben sind jene amtlichen Sachverständigen, die in die behördliche Organisation eingegliedert sind.