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A. Beiziehung von Amtssachverständigen durch das B-VwG und die L-VwG (Attlmayr/Primosch)

Attlmayr/Primosch3. AuflFebruar 2021

I. Beigegebene amtliche Sachverständige

Amtssachverständiger

7.024
§ 52 Abs 1 AVG bestimmt lapidar: „Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige)

Seite 265

beizuziehen.“ Der Behörde beigegeben sind jene amtlichen Sachverständigen, die in die behördliche Organisation eingegliedert sind.6767 Pürgy, Das sachverständige Gutachten im Verwaltungsverfahren, ZTR 2012, 4 (8); Hinterwirth, in WiR – Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht, Sachverstand 59.

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