I. Erstattung von Befund und Gutachten
Befund
Gutachten
Wie im Verwaltungsverfahren, wirken auch im Abgabenverfahren Sachverständige an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts mit. Sie sollen kraft ihrer Fachkunde und ihrer Erfahrung Tatsachen selbst erheben (Befund) und Schlussfolgerungen (Gutachten ieS) auf Basis dieses Befundes ziehen.73 Seine Tätigkeit beschränkt sich (bloß) auf den Bereich der Tatfrage,74 nicht aber auf die abgabenrechtliche Beurteilung von Sachverhalten.75 Die Tätigkeit des Sachverständigen im Abgabenverfahren ist zu dokumentieren. Über eine Einvernahme des Sachverständigen durch die Abgabenbehörde ist gemäß § 87 Abs 2 BAO eine Niederschrift aufzunehmen. Auf Verlangen ist dem Sachverständigen eine Kopie hiervon auszuhändigen (§ 87 Abs 8 BAO). Ein im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erstattetes Gutachten ist in die Verhandlungsniederschrift aufzunehmen.76