Amtssachverständiger
Sachverständiger
Der Bestellung zum Sachverständigen haben bestimmte Sachverständige Folge zu leisten. Als folgeleistungspflichtige Sachverständige zählen (1) die zur Erstattung der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen im Sinne des § 177 Abs 1 BAO und (2) jene Sachverständige, die eine Wissenschaft, eine Kunst oder eine Tätigkeit, deren Kenntnis die Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausüben oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt sind. Diese FolgeleistungspflichtSeite 235
