vorheriges Dokument
nächstes Dokument

A. Notwendigkeit der Beiziehung von Sachverständigen (Attlmayr)

Attlmayr3. AuflFebruar 2021

Beweisverfahren, Grundsätze

6.010
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen (§ 177 Abs 1 BAO).2323Grundsätzlich dazu VwGH 07.12.2020, Ra 2020/15/0004; vgl auch VwGH 22.11.2016, Ra 2016/16/0092; 14.12.2011, 2010/17/0167. Die Abgabenbehörde kann ausnahmsweise auch andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint (§ 177 Abs 2 BAO).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte