Beweisverfahren, Grundsätze
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen (§ 177 Abs 1 BAO).23 Die Abgabenbehörde kann ausnahmsweise auch andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint (§ 177 Abs 2 BAO).