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C. Erforderlichkeit weiterer Gutachten (Attlmayr)

Attlmayr3. AuflFebruar 2021

Offizialmaxime

Wahrheit, materielle

5.035
Mitunter kann die Behörde oder das VwG aufgrund eigener Anschauung oder aber auch aufgrund der Stellungnahmen der Parteien zur Auffassung gelangen, dass weitere Gutachten aufgenommen werden müssen. Eine Verpflichtung zur Aufnahme eines weiteren Gutachtens in derselben Sache durch einen anderen Sachverständigen besteht nur im Falle eines unschlüssigen Gutachtens,138138VwGH 11.09.2020, Ra 2019/11/0100. wohingegen bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens es an der Partei liegt, die noch ein weiteres Gutachten einbezogen wissen will, selbst ein Gutachten zu beschaffen und dieses der Behörde bzw dem VwG vorzulegen.139139VwGH 23.01.2020, Ra 2019/07/0093; 11.09.2020, Ra 2019/11/0100. Weder die Behörde noch das VwG sind verpflichtet, so lange Gutachten einzuholen, bis ein für die Partei befriedigendes Ergebnis erzielt wird.140140VwGH 18.09.2003, 2001/06/0152. Dies kann vor allem deshalb angebracht sein, weil der Behörde Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des zunächst aufgenommenen Gutachtens gekommen sind. Die Aufnahme weiterer Gutachten kann aber auch deshalb notwendig sein, weil hervorgekommen ist, dass bestimmte Aspekte von einem Sachverständigen einer anderen Fachrichtung als derjenigen des zunächst herangezogenen begutachtet werden müssen, oder weil noch weitere Fragen zur Klärung anstehen.

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