Gewährleistung
Schadenersatz
Für ihr Werk, das Gutachten, haben die Privatsachverständigen einzustehen. Sie haften ihren Auftraggebern nach § 922 Abs 1 ABGB für die bedungenen oder ausgemachten Eigenschaften des Gutachtens und dafür, dass es der Natur des Geschäftes entsprechend verwendet werden kann.48 Ein Sachverständigengutachten muss nach der allgemeinen Verkehrsauffassung sorgfältig und nach den anerkannten Regeln der Wissenschaft erstattet werden.49 Entspricht es diesen Vorgaben nicht, ist es mangelhaft. Mängel im Gutachten sind im Rahmen der Pflicht zur Gewährleistung von den Sachverständigen zu beseitigen. Ist eine Verbesserung nicht möglich, kann der Auftraggeber Wandlung begehren und nach Setzung einer Nachfrist vom Auftrag zurücktreten.