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B. Weisungsbindung (Walzel von Wiesentreu)

Walzel von Wiesentreu3. AuflFebruar 2021

I. Verfassungsrechtliche Grundlagen

Weisung

Weisungsbindung

2.008
Gemäß Art 20 Abs 1 B-VG führen unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe oder ernannte berufsmäßige Organe die Verwaltung. Sie sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit in Gesetzen gemäß Abs 2 nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.3232Art 20 B-VG wurde mit BGBl I 2/2008 grundlegend novelliert. Im Zuge dieser Novellierung wurde das vormals bestehende Erfordernis einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Ausnahme vom Weisungsprinzip durch entsprechende Befugnisse des einfachen Gesetzgebers zur Schaffung weisungsfreier Verwaltungsorgane gemäß Art 20 Abs 2 B-VG ersetzt. Vgl dazu Weichselbaum, B-VG-Novellen 2008 (2008) 28 ff. S auch Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht12 (2019) Rz 512. Die letzte Novellierung erfolgte anlässlich der Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit BGBl I 51/2012.

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